Satzungdes Vereins Zusammenkunft der Kulturen in Meppen e.V.

§  1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen  Zusammenkunft der Kulturen in Meppen; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück einzutragen und führt dann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 49716 Meppen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Aufklärungsarbeit in allen Bereichen des Islam und der Dialogaufbau mit den anderen Kulturvereinen. Darüber hinaus ist Ziel des Vereins, in gesellschaftlichen Auseinandersetzungen einen Beitrag zur Verständigung über den Islam zwischen den verschiedenen Kulturen zu leisten.

Der Verein verfolgt diesen Zweck durch:

  • Errichtung und Unterhaltung von Bildungs- und Kultureinrichtungen
  • Durchführung regelmäßiger Tagungen, Seminare, Vorträge und sonstiger Veranstaltungen
  • Veröffentlichung von Schriftenreihen sowie anderen Publikationen
  • Nachwuchsförderung in verschiedenen Bereichen der Erziehung
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen
  • Austausch und Kooperation zwischen unterschiedlichen Kulturen
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

§  3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 13) der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§  4 Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  5 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Beitritt als Mitglied ist jederzeit möglich. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  3. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
  4. Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Über Befreiungen oder Ermäßigungen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.
  5. Mitglieder, die länger als zwei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren zwei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 7 einleiten.

§  6 Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende möglich.
  2. Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.
  3. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.

§  7 Ausschluss

  1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwider handelt, kann ausgeschlossen werden.
  2. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluss zu hören.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur von der Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
  5. § 6 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder-versammlung.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

3. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches
    Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitglieder-versammlung aufgestellten Richtlinien,
    er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
    Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.

5. Falls innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung
    durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.

6. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat Rechnung zu legen und sie am
    Ende des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
    Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des
    Kassenwartes.

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der 2. Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Schriftführer

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

8. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
    Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die Wahl annimmt.
    Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er muss einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende dies fordert.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

  • Änderungen der Satzung
  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
  • Beitragsneufestsetzungen
  • Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes
  • Ausschließung eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom
    Vorstand einzuberufen.

5. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
    wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand
    verlangen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter
    Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

7. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes
    zuständig.

8. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der
    Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.

9. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.

10. Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung,
      eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
      erforderlich.

11. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und
      vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist; die Niederschriften sind aufzubewahren.

13. Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne
      Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle
      Mitglieder des Vereins zustimmen.

§ 11 Kontoführung

Der Verein führt ein Konto mit eigenem Namen bei einem Kreditinstitut. Die Arbeitsgruppen des Vereins können jedoch weitere Konten in ihrem Namen führen. Alle Konten des Vereins sind transparent zu verwalten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Islamische Gemeinde Saarland e.V.“ mit dem Sitz in 66115 Saarbrücken, Im Malhofen 4a,
eingetragen beim Amtsgerichts Saarbrücken unter VR 3747, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.