§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Aufklärungsarbeit in allen Bereichen des Islam und der Dialogaufbau mit den anderen Kulturvereinen. Darüber hinaus ist Ziel des Vereins, in gesellschaftlichen Auseinandersetzungen einen Beitrag zur Verständigung über den Islam zwischen den verschiedenen Kulturen zu leisten.
Der Verein verfolgt diesen Zweck durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 13) der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Verwendung der Mittel
§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge
§ 6 Austritt
§ 7 Ausschluss
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
3. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches
Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der Vorstand leitet den Verein nach den von der Mitglieder-versammlung aufgestellten Richtlinien,
er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
Ihm obliegt die Vorbereitung von Tagungen der Mitgliederversammlung.
5. Falls innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die Mitgliederversammlung
durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
6. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat Rechnung zu legen und sie am
Ende des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des
Kassenwartes.
7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
8. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren.
Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die Wahl annimmt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen; er muss einberufen werden, wenn der 1. Vorsitzende dies fordert.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom
Vorstand einzuberufen.
5. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand
verlangen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
7. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes
zuständig.
8. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der
Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.
9. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.
10. Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung,
eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
11. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
12. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und
vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist; die Niederschriften sind aufzubewahren.
13. Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne
Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle
Mitglieder des Vereins zustimmen.
§ 11 Kontoführung
Der Verein führt ein Konto mit eigenem Namen bei einem Kreditinstitut. Die Arbeitsgruppen des Vereins können jedoch weitere Konten in ihrem Namen führen. Alle Konten des Vereins sind transparent zu verwalten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Islamische Gemeinde Saarland e.V.“ mit dem Sitz in 66115 Saarbrücken, Im Malhofen 4a,
eingetragen beim Amtsgerichts Saarbrücken unter VR 3747, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.